Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 erfolgte Aufhebung und Rückforderung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Juli 2005 bis Oktober 2006 in Höhe von EUR 5.738,29.
Die 1987 geborene Klägerin beantragte im Juli 2005 Leistungen nach dem SGB II. In dem dabei u. a. eingereichten Formblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens verneinte die Klägerin die Fragen nach Sparbüchern oder sonstigen Sparanlagen. Im Folgeantrag vom Januar 2006 gab die Klägerin an, dass sich in den Vermögensverhältnissen keine Änderungen ergeben hätten.
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