LSG Bayern - Beschluss vom 05.08.2015
L 10 AL 72/15 B PKH
Normen:
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; SGG § 77; SGG § 84; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 9/15

Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Widerspruchsfrist bei Verschulden des Leistungsempfängers

LSG Bayern, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 72/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/16619

Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Widerspruchsfrist bei Verschulden des Leistungsempfängers

1. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. 2. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. 3. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.03.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; SGG § 77; SGG § 84; ZPO § 114;

Gründe

I.