LSG Hamburg - Urteil vom 24.04.2018
L 4 AS 294/15
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3908/12

Aufhebung und Erstattung von SGB-II-LeistungenFehlende HilfebedürftigkeitUnklare EinkommensverhältnisseAusschöpfung aller Optionen der SachaufklärungUmkehr der Beweislast

LSG Hamburg, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 294/15

DRsp Nr. 2018/7091

Aufhebung und Erstattung von SGB-II -Leistungen Fehlende Hilfebedürftigkeit Unklare Einkommensverhältnisse Ausschöpfung aller Optionen der Sachaufklärung Umkehr der Beweislast

Sind sämtliche verfügbare Optionen der Sachaufklärung genutzt worden und haben sich die Einkommensverhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum gleichwohl nicht aufklären lassen, kann eine Umkehr der Beweislast mit der Konsequenz der Annahme einer fehlenden Hilfebedürftigkeit gerechtfertigt sein.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9;

Tatbestand:

Der 1954 geborene Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).