LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2015
L 19 AS 1394/12
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB II § 40; SGB III § 330 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 183 AS 11096/11

Aufhebung und Erstattung von SGB-II-Leistungen wegen einer SteuererstattungSteuererstattung als EinkommenAbzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1394/12

DRsp Nr. 2015/10543

Aufhebung und Erstattung von SGB-II -Leistungen wegen einer Steuererstattung Steuererstattung als Einkommen Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

1. Eine Verbundenheit der Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der der Senat folgt - bereits dann vor, wenn die Zielrichtung der Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht. 2. Welche Ausgaben in der Grundsicherung absetzbar sind, kann nicht ohne weiteres unter Bezugnahme auf einen einkommensteuerrechtlich anerkannten "Katalog" von Werbungskosten beantwortet werden. 3. Es ist jedoch ein nicht zu beanstandendes Vorgehen, zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen. 4. Ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten kommt nicht in Betracht.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB II § 40; SGB III § 330 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem () für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2010 in Höhe von (iHv) 200,31 EUR.