LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.07.2013
L 3 AS 2083/11
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Halbs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB III § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 5821/09

Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Leistungserbringung an einen Ehegatten als beteiligten Dritten; Vorliegen einer Teilaufhebung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 2083/11

DRsp Nr. 2013/20148

Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Leistungserbringung an einen Ehegatten als beteiligten Dritten; Vorliegen einer Teilaufhebung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. April 2011 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 08. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2009 wird aufgehoben, soweit hierin die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen von mehr als 1.873,76 EUR geltend gemacht worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Halbs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB III § 60 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten.

Die am 09.02.1983 in der Ukraine geborene Klägerin lebte ab dem 16.09.2006 gemeinsam mit ihrem 1964 geborenen Ehemann, S. K., und der am 08.08.2006 geborenen gemeinsamen Tochter, A. K., unter der im Rubrum benannten Anschrift in einer Wohnung, für die eine Kaltmiete von monatlich 397,70 EUR zu entrichten war.