LSG Bayern - Urteil vom 24.01.2019
L 16 AS 621/17
Normen:
SGB II § 41a Abs. 5; SGB II § 80 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2639/13

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB IIÜbernahme von Einlagerungskosten für HausratAngemessene Kosten einer Einlagerung

LSG Bayern, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen L 16 AS 621/17

DRsp Nr. 2019/4811

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II Übernahme von Einlagerungskosten für Hausrat Angemessene Kosten einer Einlagerung

1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen anerkannt. 2. Ist es erforderlich, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer III des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. September 2016 aufgehoben, soweit das ursprüngliche Verfahren S 46 AS 2639/13 betroffen ist.

II.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 5; SGB II § 80 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für den Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere die Übernahme von Einlagerungskosten und die Anrechnung von Einkommen, streitig.

Die 1963 geborene Klägerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie erhielt im streitigen Zeitraum vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.