Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer III des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. September 2016 aufgehoben, soweit das ursprüngliche Verfahren S
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für den Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere die Übernahme von Einlagerungskosten und die Anrechnung von Einkommen, streitig.
Die 1963 geborene Klägerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie erhielt im streitigen Zeitraum vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.
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