Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für Dezember 2009 in Höhe von 340 Euro.
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