LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2019
L 32 AS 1645/18 NZB
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 1125/17

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB IIIntertemporales VerwaltungsrechtEntstehung und Fortbestand sozialrechtlicher AnsprücheAbweichendes neueres Recht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen L 32 AS 1645/18 NZB

DRsp Nr. 2019/7012

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II Intertemporales Verwaltungsrecht Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche Abweichendes neueres Recht

1. Nach dem intertemporalen Verwaltungsrecht, auf das bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften zurückzugreifen ist, richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt.2. Danach ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für Dezember 2009 in Höhe von 340 Euro.