Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Februar 2013 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 23. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2010 aufgehoben, soweit für die Klägerin zu 2. eine Erstattungsforderung und für die Klägerin zu 3. eine über monatlich EUR 34,26 hinausgehende Erstattungsforderung festgesetzt wird.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 2. weitere EUR 88,46 und der Klägerin zu 3. weitere EUR 62,22 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin zu 2. die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten sowie der Klägerin zu 3. 65% der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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