LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.05.2015
L 7 AS 643/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II i.d.F.v. 24.03.2006 § 40 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 759
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 3499/10

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II; Umfang der Erstattungsbeschränkung gemäß § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 643/13

DRsp Nr. 2015/16983

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II; Umfang der Erstattungsbeschränkung gemäß § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II

Maßgeblich für die Erstattungsbeschränkung nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II aF. (jetzt: § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II) ist der rechnerisch berücksichtigte Bedarf für Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II) und nicht der - ggf. nach Abzug von Einkommen - gewährte Auszahlungsbetrag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Februar 2013 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 23. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2010 aufgehoben, soweit für die Klägerin zu 2. eine Erstattungsforderung und für die Klägerin zu 3. eine über monatlich EUR 34,26 hinausgehende Erstattungsforderung festgesetzt wird.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 2. weitere EUR 88,46 und der Klägerin zu 3. weitere EUR 62,22 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin zu 2. die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten sowie der Klägerin zu 3. 65% der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.

Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;