LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06.03.2014
L 8 SO 156/10
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 557
NZS 2014, 8
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 119/08

Aufhebung und Erstattung von GrundsicherungsleistungenVerdeckter Geldzufluss als EigentumEinkommensfunktion auch bei angeblicher TreuhandVerfolgung angeblich geheimdienstlicher Zwecke bei Bargeldgeschäften ausländischer StaatsangehörigerKeine gleichzeitige Unterstützung durch bundesdeutsche SozialhilfeleistungenBeweislast

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 156/10

DRsp Nr. 2014/7759

Aufhebung und Erstattung von GrundsicherungsleistungenVerdeckter Geldzufluss als EigentumEinkommensfunktion auch bei angeblicher TreuhandVerfolgung angeblich geheimdienstlicher Zwecke bei Bargeldgeschäften ausländischer StaatsangehörigerKeine gleichzeitige Unterstützung durch bundesdeutsche SozialhilfeleistungenBeweislast

1. Die Behauptung treuhänderischer Verwaltung im Rahmen einer geheimdienstlichen Tätigkeit steht mangels plausibler Beweise im Einzelfall auch der Berücksichtigung von Treuhandmitteln als Geldzufluss iSd §GB II nicht entgegen. 2. Bei der Aufhebung gem. § 45 SGB X ist grundsätzlich der Leistungsträger für die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide beweispflichtig. 3. Hingegen ist eine Beweislastumkehr gerechtfertigt, soweit die Verhältnisse beim Antragsteller nicht aufklärbar sind. 4. Dies gilt speziell in Fällen von Treuhändern mit verdeckten Treuhandverhältnissen.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;

Tatbestand: