LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2017
L 9 AL 164/15
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB III (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) § 217 S. 1; SGB III (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) § 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 742/10

Aufhebung und Erstattung eines EingliederungszuschussesLeistungsbegründendes EreignisBegründung eines nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen bestehenden ArbeitsverhältnissesSinn und Zweck der Förderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 9 AL 164/15

DRsp Nr. 2017/16299

Aufhebung und Erstattung eines Eingliederungszuschusses Leistungsbegründendes Ereignis Begründung eines nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen bestehenden Arbeitsverhältnisses Sinn und Zweck der Förderung

1. Bereits aus dem Wortlaut des § 217 S. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung ergibt sich, dass auf die Begründung eines nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen bestehenden Arbeitsverhältnisses abzustellen ist. 2. Dafür sprechen neben der Verwendung der Begriffe "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" die Bestimmungen über die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses in den § 223 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 u. 2 SGB III a.F., die ausdrücklich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen. 3. Die so verstandene Regelung steht überdies im Einklang mit Sinn und Zweck der Förderung, die auf die Eingliederung in das Arbeitsleben abzielt. 4. Diese wird in der Regel mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses erreicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.06.2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB III (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) § 217 S. 1; SGB III (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) § 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 -2;

Tatbestand