Die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2013 - 8 Ca 4798/12 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Schuldner wendet sich mit seiner am 05.06.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 18.06.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 17.05.2013, durch den er zur Erfüllung der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 19.02.2013 auferlegten Verpflichtung zur Zeugnisberichtigung durch Verhängung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft angehalten worden ist.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|