LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.02.2013
L 10 U 3750/12
Normen:
SGB VII § 200 Abs. 2; SGB X § 42 S. 1; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 19.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 1664/09

Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach einem Verstoß gegen das Auswahlrecht des Versicherten vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen L 10 U 3750/12

DRsp Nr. 2013/6624

Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach einem Verstoß gegen das Auswahlrecht des Versicherten vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Verstoß gegen das Auswahlrecht nach § 200 Abs. 2 SGB VII mit erfolgter Entfernung des Gutachtens aus der Akte führt nicht automatisch zur Aufhebung des auf dem Gutachten beruhenden Verwaltungsaktes wegen formeller Rechtswidrigkeit; maßgebend ist insoweit § 42 SGB X. Dem entsprechend ist ein Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X nicht wegen eines solchen Verfahrensfehlers aufzuheben, wenn durch die spätere gerichtliche Sachaufklärung die Rechtswidrigkeit der früheren Leistungsbewilligung bewiesen wird. Für die Ausübung von Ermessen ist das entfernte Gutachten nicht von Bedeutung, da die Rechtswidrigkeit der früheren Leistungsbewilligung Voraussetzung nicht Gegenstand der Ermessenserwägungen war.