LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.07.2018
L 8 U 4225/17 B
Normen:
SGG § 118; ZPO § 411 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 2317/16

Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen nicht fristgemäß erfolgter Erstattung eines schriftlichen GutachtensUnwirksame Zustellung einer Nachfristsetzung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen L 8 U 4225/17 B

DRsp Nr. 2018/10820

Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen nicht fristgemäß erfolgter Erstattung eines schriftlichen Gutachtens Unwirksame Zustellung einer Nachfristsetzung

Die Androhung von Ordnungsgeld unter Setzung einer Nachfrist gegenüber einem säumigen Sachverständigen bedarf der förmlichen Zustellung und der Unterschrift des verfügenden Richters. Eine nur mit Paraphe versehene Verfügung genügt nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23.10.2017 aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.

Normenkette:

SGG § 118; ZPO § 411 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, ein vom Sozialgericht Freiburg (SG) mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger, wendet sich gegen den Beschluss des SG vom 23.10.2017, mit dem gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR wegen nicht fristgemäß erfolgter Erstattung des schriftlichen Gutachtens auferlegt worden ist.