Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. August 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines leistungsbewilligenden Bescheides für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2005 und die Rückforderung von 2.525,00 EUR.
Der am 22. Juli 1969 geborene Kläger stellte am 14. Februar 2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Dabei gab er an, dass er bis zum 28. Februar 2005 Arbeitslosengeld beziehe. Am 2. März 2005 teilte der Kläger der Agentur für Arbeit mit, dass er seit dem 25. Februar 2005 Krankengeld beziehe.
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