LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.03.2009
L 11 AS 8/08
Normen:
SGB X § 24; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2010, 170
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 812/05

Aufhebung eines leistungsbewilligenden Bescheides; Heilung des Verfahrensmangels einer unterlassenen Anhörung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 8/08

DRsp Nr. 2009/15892

Aufhebung eines leistungsbewilligenden Bescheides; Heilung des Verfahrensmangels einer unterlassenen Anhörung

Wird in der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich umfassend zu äußern, so wird eine fehlende Anhörung auch ohne ein formelles Anhörungsverfahrens unter Einräumung einer Äußerungsfrist wirksam nachgeholt, und der Verfahrensfehler ist geheilt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. August 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 24; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines leistungsbewilligenden Bescheides für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 31. Juli 2005 und die Rückforderung von 2.525,00 EUR.

Der am 22. Juli 1969 geborene Kläger stellte am 14. Februar 2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Dabei gab er an, dass er bis zum 28. Februar 2005 Arbeitslosengeld beziehe. Am 2. März 2005 teilte der Kläger der Agentur für Arbeit mit, dass er seit dem 25. Februar 2005 Krankengeld beziehe.