LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.09.2015
L 15 SO 308/14 KL
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 2 S. 3; SGB XII § 76 Abs. 2; SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 3-4; SGB XII § 80;

Aufhebung eines Gebühren-Beschlusses einer SchiedsstelleAusfallwagnis und UnternehmergewinnLeistungserbringungsvergleich und Vergütungsfestsetzung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen L 15 SO 308/14 KL

DRsp Nr. 2016/3894

Aufhebung eines Gebühren-Beschlusses einer Schiedsstelle Ausfallwagnis und Unternehmergewinn Leistungserbringungsvergleich und Vergütungsfestsetzung

1. Der Beschluss einer Schiedsstelle ist rechtswidrig, wenn diese Ausfallwagnis und Unternehmergewinn zusammenfasst, ohne die Einzelwerte zu benennen und die Gründe für die Vornahme einer Schätzung bzw. Pauschalierung und die der Schätzung zu Grunde liegenden Annahmen nicht darlegt sowie die Festsetzung der Sachkosten praktisch nicht begründet. 2. Die Festsetzung einer Vergütung darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss in einem nachvollziehbaren und den Vorgaben des sozialhilferechtlichen Leistungserbringungsrechts entsprechenden Verfahren vorgenommen werden. 3. Dabei obliegt die Festlegung der Methode zur Ermittlung einer den Grundsätzen des § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII entsprechenden Vergütung grundsätzlich der Schiedsstelle. 4. Die Formulierung des § 75 Abs. Satz 3 legt nahe, dass im Rahmen des Leistungserbringungsvergleichs nicht nur einzelne Kalkulationsposten des Leistungserbringers auf ihre Nachvollziehbarkeit und Plausibilität hin überprüft werden (einrichtungsbezogener interner Vergleich), sondern dass grundsätzlich die Vergütungen verschiedener Leistungserbringer mit vergleichbarem Leistungsangebot miteinander verglichen werden sollen (einrichtungsübergreifender externer Vergleich).