OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2015
12 B 211/15
Normen:
SGB VIII § 45;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 50/15

Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis nach der Feststellung einer nicht mehr bestehenden Eignung zur Kindertagespflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 12 B 211/15

DRsp Nr. 2015/7347

Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis nach der Feststellung einer nicht mehr bestehenden Eignung zur Kindertagespflege

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 45;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis abzulehnen, nicht in Frage.