Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.1.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben und einen Anspruch auf Erstattung gewährter Rentenleistungen geltend gemacht hat.
Mit Bescheid vom 26.6.2006 bewilligte die Beklagte dem am 00.00.1946 geborenen und als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX]) anerkannten Kläger mit Wirkung ab dem 1.9.2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] a.F.). Bei Erlass des Verwaltungsaktes ging die Beklagte seinerzeit zutreffend von einem fehlenden Hinzuverdienst des Klägers aus und bezifferte den Leistungsanspruch als Vollrente auf monatlich 1.139,43 EUR (brutto). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 26.6.2006 Bezug genommen.
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