VGH Bayern - Beschluss vom 31.05.2010
12 BV 09.2400
Normen:
BayAGSG Art. 36 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 44 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 47 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 47 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 09.2458

Aufhebung einer Erlaubnis zur Tagespflege bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse; Rücknahme einer Erlaubnis zur Kindertagespflege und Untersagung der Betreuung und Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen in der Familie; Ungeeignetheit einer aktiven Scientologin als Tagespflegeperson

VGH Bayern, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 12 BV 09.2400

DRsp Nr. 2010/9484

Aufhebung einer Erlaubnis zur Tagespflege bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse; Rücknahme einer Erlaubnis zur Kindertagespflege und Untersagung der Betreuung und Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen in der Familie; Ungeeignetheit einer aktiven Scientologin als Tagespflegeperson

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2009

ist wirkungslos geworden.

III.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Beklagte 7/8 und die Klägerin 1/8 zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BayAGSG Art. 36 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 44 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 47 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 47 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.

Die Hauptbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2010 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgericht München vom 15. Juli 2009 wirkungslos geworden ist (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

2.