Das Verfahren wird eingestellt.
II.Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2009
ist wirkungslos geworden.
III.Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Beklagte 7/8 und die Klägerin 1/8 zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1.
Die Hauptbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2010 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgericht München vom 15. Juli 2009 wirkungslos geworden ist (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
2.
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