OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.06.2016
12 A 2086/14
Normen:
SGB VIII § 43; SGB X § 32 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 8052/13

Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit; Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in einem Amtshaftungsprozess

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 12 A 2086/14

DRsp Nr. 2016/12892

Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit; Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in einem Amtshaftungsprozess

Da die Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, stellt der Entzug der Erlaubnis stets das letzte Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls dar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 43; SGB X § 32 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin betreute seit dem Jahr 2008 mit entsprechenden Erlaubnissen der Beklagten, die bis zum 1. Juli 2013 befristet waren, an ihrer damaligen Wohnanschrift J. K. 9 in O. Kinder in Tagespflege. Gleiches gilt für den Ehemann der Klägerin, der erstmals im Jahr 2011 eine Kindertagespflegeerlaubnis von der Beklagten erhielt.