OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2015
12 A 1907/14
Normen:
GHBG § 3 Abs. 1; SGB XI § 37;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 2698/13

Aufhebung einer Blindengeldbewilligung wegen der Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 12 A 1907/14

DRsp Nr. 2015/14214

Aufhebung einer Blindengeldbewilligung wegen der Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GHBG § 3 Abs. 1; SGB XI § 37;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Blindengeldbewilligung wegen der Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung.