OVG Sachsen - Beschluss vom 01.02.2011
4 E 142/06
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 124 Nr. 3; SGB XII § 90 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3;
Vorinstanzen:

Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten eines Eigentümers dreier Grundstücke

OVG Sachsen, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 4 E 142/06

DRsp Nr. 2011/5473

Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten eines Eigentümers dreier Grundstücke

Im Hinblick auf die Aufhebung einer fehlerhaften Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt § 124 Nr. 3 ZPO ein Verschulden der betroffenen Partei nicht voraus.

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz - 5 K 1417/05 - wird aufgehoben.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 124 Nr. 3; SGB XII § 90 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3;

Gründe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aufzuheben, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse hierfür nicht vorgelegen haben, § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 3 ZPO.

Der Senat änderte mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 E 142/06 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. April 2006 - 5 K 1417/05 - und bewilligte der Klägerin für das Klageverfahren rückwirkend zum 5. Dezember 2005 Prozesskostenhilfe. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. November 2005 hatte die Klägerin die Fragen E bis J unbeantwortet gelassen und einen Bescheid der ARGE Chemnitzer Land vom 22. September 2005 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II beigefügt.