LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 01.07.2019
L 7 AL 66/18
Normen:
SGB III § 330 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 320/16

Aufhebung einer Arbeitslosengeldbewilligung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.07.2019 - Aktenzeichen L 7 AL 66/18

DRsp Nr. 2019/13836

Aufhebung einer Arbeitslosengeldbewilligung

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. März 2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. L 7 AL 66/18

Normenkette:

SGB III § 330 Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung einer Leistungsbewilligung ab dem 13. Juni 2016 streitig.

Die Beklagte bewilligte dem 1985 geborenen Kläger Arbeitslosengeld ab dem 15. September 2015 in Höhe von 30,53 Euro täglich für 360 Tage (Bescheid vom 2. November 2015). Während des Leistungsbezuges übte der Kläger eine bereits davor begonnene sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung mit 13,62 Wochenarbeitsstunden aus.