LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.05.2008
10 Ta 86/08
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 621/07

Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses gegen nicht erschienen Partei bei allgemein gehaltener Begründung zur ungenügenden Sachkenntnis des Parteivertreters

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 86/08

DRsp Nr. 2008/14878

Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses gegen nicht erschienen Partei bei allgemein gehaltener Begründung zur ungenügenden Sachkenntnis des Parteivertreters

1. Ein Ordnungsgeld gegen eine Partei, die der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nicht nachgekommen ist, kann nur verhängt werden, wenn die ordnungsgemäße Ladung zum persönlichen Erscheinen in der Gerichtsakte dokumentiert ist, die persönlich geladene Partei sich nicht entschuldigt und keinen Vertreter entsandt hat, der zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen fähig ist. 2. Erscheint anstelle der zum persönlichen Erscheinen geladenen Partei ein Prozessbevollmächtigter, darf gegen die Partei ein Ordnungsgeld nur dann verhängt werden, wenn in Folge des Ausbleibens der Partei bestimmte Tatsachen nicht geklärt werden können; entsprechende Feststellungen des Arbeitsgerichts müssen sich entweder aus der Sitzungsniederschrift oder wenigstens aus der Begründung des Beschlusses ergeben.3. Ergibt sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Ordnungsgeldbeschluss oder aus der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung, welche konkreten Tatsachen durch eine Befragung des Parteivertreters nicht geklärt werden konnten, ist der Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 3 ;

Gründe: