BAG - Urteil vom 19.01.2011
10 AZR 873/08
Normen:
BGB § 488 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 265
NJW 2011, 2381
NZA 2011, 1159
NZG 2011, 792
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 197/08
ArbG Solingen, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 894/07

Aufhebung des Arbeitsvertrags; Reichweite einer vertraglichen Abgeltungsklausel [Zins- und Rückzahlungsansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen]

BAG, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 873/08

DRsp Nr. 2011/8299

Aufhebung des Arbeitsvertrags; Reichweite einer vertraglichen Abgeltungsklausel [Zins- und Rückzahlungsansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen]

1. a) "Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis" sind Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben, wobei der Bereich, in dem der Anspruch entsteht, nicht seine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, maßgeblich ist. b) Hiervon abzugrenzen sind Ansprüche, die sich aus anderen, selbstständig neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträgen ergeben, weshalb derartige Ansprüche regelmäßig nicht unter eine Ausgleichsklausel, die sich lediglich auf "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bezieht, fallen. 2. Zins- und Rückzahlungsansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen fallen daher nicht unter die von den Vertragsparteien in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Formulierung, dass "mit diesem Vertrag ... sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche ..., seien sie bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und abgegolten" sind.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2008 - 7 Sa 197/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.