Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2013 geändert: Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche/Klagen der Antragstellerin gegen die Bescheide vom 07. November 2012 und vom 12. Februar 2013 wird angeordnet.
Im Übrigen werden die Beschwerde sowie die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt 9/10, die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Landessozialgericht ohne Festsetzung von Ratenzahlungen unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Obermaier gewährt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 90.000,00 Euro festgesetzt.
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