LAG Nürnberg - Beschluss vom 11.10.2010
7 TaBVGa 7/10
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 101; BetrVG § 103 Abs. 3; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
AuR 2011, 38
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BVGa 24/10

Aufhebung der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes im Eilverfahren bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats

LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 7/10

DRsp Nr. 2010/20840

Aufhebung der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes im Eilverfahren bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats

Versetzt ein Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied, ohne dass die gemäß § 103 Absatz 3 BetrVG erforderliche Zustimmung erteilt oder vom Arbeitsgericht ersetzt worden ist, kann diese Versetzung nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren rückgängig gemacht werden. § 101 BetrVG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.05.2010 wird abgeändert:

Die Versetzung des Beteiligten zu 3. vom 03.05.2010 wird aufgehoben.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 101; BetrVG § 103 Abs. 3; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.