OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2023
12 B 39/23
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2808/22

Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis und Untersagung der Betreuung von Kindern i.R.d. der Kindertagespflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 12 B 39/23

DRsp Nr. 2023/4013

Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis und Untersagung der Betreuung von Kindern i.R.d. der Kindertagespflege

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2022 im Hinblick auf die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis (unter Ziff. 1) vollständig und im Übrigen (d. h. hinsichtlich der Untersagung der Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege unter Ziff. 2) teilweise abzulehnen, im Ergebnis nicht in Frage.