Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2022 im Hinblick auf die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis (unter Ziff. 1) vollständig und im Übrigen (d. h. hinsichtlich der Untersagung der Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege unter Ziff. 2) teilweise abzulehnen, im Ergebnis nicht in Frage.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|