LSG Bayern - Beschluss vom 07.01.2014
L 11 AS 809/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a ; SGG § 172; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 250/12

Aufhebung der Rechtsanwaltsbeiordnung wegen gestörten VertrauensverhältnisKein Rechtschutzbedürfnis für Beschwerde gegen den antragsgemäßen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss, auch nicht aus dem Gedanken einer Verschuldensfeststellung

LSG Bayern, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 809/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/2242

Aufhebung der Rechtsanwaltsbeiordnung wegen gestörten Vertrauensverhältnis Kein Rechtschutzbedürfnis für Beschwerde gegen den antragsgemäßen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss, auch nicht aus dem Gedanken einer Verschuldensfeststellung

1. Sofern ein Antragsteller nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Aufhebung der Rechtsanwaltsbeiordnung wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses beantragt, ist der Anwalt dem beigetreten und hat das Gericht sodann die Beiordnung antragsgemäß aufgehoben, so ist eine Beschwerde gegen diesen Beschluss unzulässig. 2. Bezweckt der Antragsteller mit der Beschwerde die Klärung des Verschuldens am Eintritt der Störung des Vertrauensverhältnisses, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse für dieses Begehren unzulässig. Die Schuldfrage ist im Verfahren der Aufhebung der Anwaltsbeiordnung nicht zu prüfen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.10.2013 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 73a ; SGG § 172; ZPO § 121;

Gründe

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).