LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.01.2012
6 Ta 268/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1256/07 KO

Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 268/11

DRsp Nr. 2012/2815

Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers (ehemaligen Klägers zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. September 2011 - 4 Ca 1256/07 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

I. Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer leitete zusammen mit mehreren minderjährigen Geschwistern am 04. Juni 2007 zum Arbeitsgericht Koblenz ein Klageverfahren auf Abführung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht gegenüber dem Arbeitgeber seines Vaters ein.

Für das Verfahren, welches durch Anerkenntnisurteil endete, wurde nach am 04. Juli 2007 bewilligter Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung aus der Landeskasse für den beauftragten Rechtsanwalt 881,55 € aufgewandt.

Im Prozesskostennachprüfungsverfahren erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Abänderung der Zahlungsbestimmung der bewilligten Prozesskostenhilfe dahingehend, dass gegenüber dem Beschwerdeführer monatliche Raten in Höhe von 30,-- € ab 1.10.2011 festgesetzt wurden.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde wurde nicht abgeholfen, da der Beschwerdeführer seine monatlichen Belastungen, insbesondere die zu zahlende Miete, trotz mehrfacher Aufforderung nicht belegt habe.