I.
Durch Beschluss vom 27.03.2006 hat das Arbeitsgericht der Klägerin auf ihren Antrag vom 17.03.2006 hin Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung in Höhe von 45,-- EUR monatlich gewährt.
Der Beschluss ist der Klägerin am 30.03.2006 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 27.04.2006, beim Arbeitsgericht am 28.04.2006 eingegangen, hat die Klägerin gegen diesen Beschluss "Einspruch" erhoben. Ohne diesen näher zu begründen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 02.05.2005 dem als Beschwerde gewerteten Einspruch nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
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