LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.08.2006
11 Ta 88/06
Normen:
ZPO § 115 § 127 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 108/06

Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung bei Darlegung der Mittellosigkeit im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 88/06

DRsp Nr. 2007/11752

Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung bei Darlegung der Mittellosigkeit im Beschwerdeverfahren

Stellt sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens heraus, dass die zur Ratenzahlung verpflichtete Klägerin nunmehr völlig mittellos ist und keinerlei Einkünfte mehr bezieht, sind diese neuen Tatsachen zu berücksichtigen; kann die Klägerin kein eigenes Einkommen im Sinne des § 115 ZPO mehr einsetzen, ist die Anordnung der Ratenzahlungsverpflichtung aufzuheben.

Normenkette:

ZPO § 115 § 127 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 27.03.2006 hat das Arbeitsgericht der Klägerin auf ihren Antrag vom 17.03.2006 hin Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung in Höhe von 45,-- EUR monatlich gewährt.

Der Beschluss ist der Klägerin am 30.03.2006 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 27.04.2006, beim Arbeitsgericht am 28.04.2006 eingegangen, hat die Klägerin gegen diesen Beschluss "Einspruch" erhoben. Ohne diesen näher zu begründen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 02.05.2005 dem als Beschwerde gewerteten Einspruch nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.