LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.03.2011
8 Ta 56/11
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2174/08

Aufhebung der Prozesskostenhilfenbewilligung bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 56/11

DRsp Nr. 2011/7663

Aufhebung der Prozesskostenhilfenbewilligung bei Zahlungsrückstand

Hat der Kläger monatliche Raten in Höhe von 45 Euro auf die Prozesskosten zu leisten und befindet er sich mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als drei Monate im Rückstand, sind die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11.11.2010, Az. 5 Ca 2174/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.