Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen, Ausübung von Ermessen, Untätigkeit des Klägers
LSG Thüringen, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen L 6 SF 295/05
DRsp Nr. 2008/17072
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen, Ausübung von Ermessen, Untätigkeit des Klägers
Für ein Aufhebungsverfahren nach § 124ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren kein förmlicher Antrag der Staatskasse erforderlich. Es ist vom zuständigen Richter ggf von Amts wegen einzuleiten. Dabei steht die Entscheidung über die Aufhebung im Ermessen des Gerichts. Die Tatsache der Untätigkeit ist ausreichend, wenn sich ein Kläger trotz gesetzter Fristen nicht meldet und dadurch verhindert, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Überprüft werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]