LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.02.2012
1 Ta 278/11
Normen:
ArbGG § 78; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 124; ZPO § 237; ZPO § 567;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2708/09

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren bei unterlassener Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 278/11

DRsp Nr. 2012/5964

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren bei unterlassener Änderungserklärung

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei die entsprechende Erklärung nicht direkt gegenüber dem Arbeitsgericht ab, hat sie Sorge dafür zu tragen, dass ihre Erklärung das Gericht auch erreicht.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.06.2011 - 3 Ca 2708/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 78; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 124; ZPO § 237; ZPO § 567;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.