LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.06.2010
1 Ta 99/10
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1470/08

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren bei fehlender Erreichbarkeit der Partei; Zustellungen an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 99/10

DRsp Nr. 2010/13085

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren bei fehlender Erreichbarkeit der Partei; Zustellungen an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe

1. Der Umstand, dass die Partei, der PKH bewilligt war, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Sphäre. Dies entbindet sie nicht von der Abgabe der geforderten Erklärungen im Rahmen von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO. 2. Dem im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens beigeordneten Prozessbevollmächtigten ist eine Niederlegung des Mandats verwehrt, er muss entpflichtet werden. Unterbleibt die Entpflichtung, sind im Rahmen der dann bestehenden Prozessvollmacht und damit auch der Zustellungsbevollmächtigung Schriftstücke im Nachprüfungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten zuzuleiten. Dieser hat die ihm übersendeten bzw. zugestellten Beschlüsse und Auflagen des Gerichts an seinen Mandanten weiterzuleiten.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.02.2010 - 1 Ca 1470/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe: