LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.05.2010
1 Ta 93/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1544/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren bei fehlender Änderungsanzeige

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 93/10

DRsp Nr. 2010/9956

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren bei fehlender Änderungsanzeige

Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO im Zeitraum von 4 Jahren nach der Bewilligung verpflichtet, auf Aufforderung durch das Gericht zu erklären, ob sich seit der Bewilligung ihre für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Gibt die Partei die geforderte Erklärung nicht ab, kann die Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied- vom 28.01.2010 - 7 Ca 1544/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.