LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2012
1 Ta 262/11
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 404/10

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren bei ermessensfehlerfreier Aufforderung zur Nachreichung konkret bezeichneter Belege

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 262/11

DRsp Nr. 2012/2473

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren bei ermessensfehlerfreier Aufforderung zur Nachreichung konkret bezeichneter Belege

Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Kommt die Partei einer ermessensfehlerfreien Aufforderung nicht nach, erfüllt sie ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.05.2011 - 6 Ca 404/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.