LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.08.2011
3 Ta 153/11
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 394/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsverzug und unterlassener Vorlage angeforderter Unterlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 153/11

DRsp Nr. 2011/17091

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsverzug und unterlassener Vorlage angeforderter Unterlagen

Hat die Partei trotz Zahlungsaufforderung und dreimaliger Mahnung durch die Landesjustizkasse keine Zahlungen geleistet und auch die von ihr geltend gemachten Belastungen nicht hinreichend durch Vorlage der erbetenen Unterlagen belegt und ist sie damit der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen, kann das Arbeitsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch machen und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. März 2011 - 8 Ca 394/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Der Klägerin war für den 1. Rechtszug durch Beschluss am 16. März 2007 zunächst ohne Zahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Beschluss vom 28. Oktober 2010 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass die Klägerin ab 15. November 2010 monatliche Raten in Höhe von 275,00 EUR zu zahlen hat.