LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.08.2011
3 Ta 161/11
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1322/10

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsverzug

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 161/11

DRsp Nr. 2011/17092

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsverzug

Hat die Partei trotz Zahlungsaufforderung und dreimaliger Mahnung keine Zahlungen geleistet und auch keinerlei Begründung dafür abgegeben, weshalb sie der Aufforderung zur Zahlung der festgesetzten Raten nicht nachgekommen ist, kann das Arbeitsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch machen und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 3. Juni 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. April 2011 - 1 Ca 1322/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Dem Kläger war für den 1. Rechtszug durch Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Dezember 2010 (Az.: 1 Ca 1322/10) Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 75,00 EUR ab 5. Januar 2011 zu zahlen hat.