LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.06.2010
6 Ta 112/10
Normen:
ZPO § 122; ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2411/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsverzug

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 112/10

DRsp Nr. 2010/13674

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsverzug

Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist; die Aufhebung der Bewilligung bewirkt, dass die Vergünstigungen des § 122 ZPO entfallen und der Hilfsbedürftige alle ungedeckten Kosten als Antragsteller der Instanz schuldet.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22. März 2010 - 5 Ca 2411/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 122; ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung von ursprünglich ratenfrei gewährter Prozesskostenhilfe im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens führte im vorliegenden Fall zunächst zu einer mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11. September 2009 erfolgten Festsetzung einer monatlichen Rate in Höhe von 30,-- € bei angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von insgesamt 1.639,36 €.