LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.02.2012
8 Ta 34/12
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 841/11

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 34/12

DRsp Nr. 2012/8620

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

1. Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. 2. Ist die Partei der Aufforderung des Arbeitsgerichts, eine behauptete Änderung der Einkommensverhältnisse zu belegen, nicht nachgekommen und vermag diese Verschlechterung der Einkommensverhältnisse den bereits eingetretenen Zahlungsrückstand nicht zu rechtfertigen, macht das Arbeitsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch, wenn es die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufhebt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.11.2011 - 1 Ca 841/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.