LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.09.2011
10 Ta 170/11
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 874/08

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.09.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 170/11

DRsp Nr. 2011/17373

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

Ist die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand, und hat sie im Beschwerdeverfahren ihre widersprüchlichen Angaben trotz Aufforderung nicht belegt, ist kein Grund für eine Abänderung des gemäß § 124 Nr. 4 ZPO erfolgten Aufhebungsbeschlusses gegeben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 1. Juni 2011, Az.: 5 Ca 874/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 29.08.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Landeskasse zahlte den Rechtsanwälten des Klägers gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von € 987,11.

Mit Beschluss vom 28.12.2010 gab die Rechtspflegerin dem Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, ab dem 15.01.2011 monatliche Raten in Höhe von € 95,00 zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 04.03.2011 (Az.: 10 Ta 33/11), der am 10.03.2011 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.