LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.06.2010
1 Ta 95/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1776/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlendem Änderungsnachweis im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 95/10

DRsp Nr. 2010/13084

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlendem Änderungsnachweis im Nachprüfungsverfahren

Nach dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werden.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.02.2010 - 1 Ca 1776/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.