LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.05.2010
1 Ta 89/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 439/08

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlendem Änderungsnachweis im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 89/10

DRsp Nr. 2010/13081

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei fehlendem Änderungsnachweis im Nachprüfungsverfahren

1. Nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens auf Verlangen des Gerichts zunächst nur darüber zu erklären, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. 2. Es steht dem Rechtspfleger im Nachprüfungsverfahren im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens frei, konkrete Angaben oder Nachweise der Partei zu fordern. Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht nach, erfüllt sie ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 30.12.2009 - 2 Ca 439/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.