LAG München - Beschluss vom 09.03.2015
10 Ta 8/15
Normen:
ZPO (in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung) § 120a Abs. 2 S. 1-3; ZPO (in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung) § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1249/14

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen

LAG München, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 10 Ta 8/15

DRsp Nr. 2015/6566

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen

Der Vollzug des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss die durch den Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen beachten. Der Mitteilungspflicht ist dann Genüge getan, wenn die Mitteilung dem zuständigen Gericht tatsächlich vorliegt. Hat das Erstgericht in einem atypischen Fall keine Ermessensentscheidung getroffen, ist der Aufhebungsbescheid aufzuheben. Das Erstgericht hat dann Gelegenheit, sein Ermessen auszuüben mit dem Ergebnis entweder erneut aufzuheben, allerdings unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, oder die Aufhebung zu unterlassen.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.11.2014 - 2 Ca 1249/14 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO (in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung) § 120a Abs. 2 S. 1-3; ZPO (in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung) § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen.