LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.01.2010
1 Ta 299/09
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 760/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren; Umfang der Erklärungspflicht zur Änderung der Verhältnisse; Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 299/09

DRsp Nr. 2010/3882

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren; Umfang der Erklärungspflicht zur Änderung der Verhältnisse; Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren

1. Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist die Partei im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet, nochmals das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Sinne von § 117 Abs. 3 ZPO auszufüllen. Legt der Rechtspfleger seinem Aufforderungsschreiben gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO dennoch dieses Formular bei, liegt eine unzulässige pauschale Aufforderung, es erneut auszufüllen dann nicht vor, wenn er die Partei zugleich darauf hinweist, es stehe ihr frei, das beigefügte Formular auszufüllen oder die geforderte Erklärung, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, in sonstiger Weise abzugeben. 2. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss aufgehoben werden.