LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.03.2009
1 Ta 42/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 723/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren bei fehlendem Nachweis über Gehalt des Ehegatten trotz entsprechender Aufforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 42/09

DRsp Nr. 2009/7808

Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren bei fehlendem Nachweis über Gehalt des Ehegatten trotz entsprechender Aufforderung

Kommt aufgrund der Angaben der Partei zu den Einkommensverhältnissen des Ehemannes vorliegend ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten in Betracht und hat die Partei die Nachweise zum Gehalt des Ehemannes sowie abzugsfähiger Kosten (Werbungskosten, Heizungskosten, Ratenzahlungen und sonstige Nebenkosten) trotz mehrfacher ausdrücklicher und pflichtgemäßem Ermessen entsprechender Aufforderung des Rechtspflegers ohne Angaben von Gründen nicht vorgelegt, kommt die Partei ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht hinreichend nach, so dass die Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses gerechtfertigt ist.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz vom 28.08.2008 - 9 Ca 723/07 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe: