LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.10.2010
5 Ta 176/10
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 74/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 176/10

DRsp Nr. 2011/6522

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

Hat die Partei eine rechtserhebliche Veränderung ihrer Einkünfte nicht hinreichend nachgewiesen und ist sie mit ihrer Zahlungsverpflichtung länger als drei Monate in Verzug, sind die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfüllt.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12.04.2010 - 4 Ca 74/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 551,21 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend angenommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 124 Nr. 4 ZPO für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe aufgrund des Zahlungsverzugs des Beschwerdeführers gegeben sind.