LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.09.2010
8 Ta 187/10
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1803/06

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 187/10

DRsp Nr. 2011/6429

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

Befindet sich die Partei mit ihrer Zahlungsverpflichtung länger als drei Monate im Rückstand, sind die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO erfüllt.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.06.2010, Az: 6 Ca 1803/06, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.08.2010, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

Die Klägerin hat nach Maßgabe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 22.01.2010 monatliche Raten in Höhe von 175,00 EUR auf die Prozesskosten zu leisten. Dieser Zahlungsverpflichtung ist sie bis dato in keiner Weise nachgekommen. Die Klägerin befindet sich nunmehr mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als drei Monate im Rückstand. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind somit erfüllt.