LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.06.2010
8 Ta 127/10
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 452/09

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 127/10

DRsp Nr. 2010/14087

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.03.2010, Az. 11 Ca 452/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.