1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.10.2009 - 8 Ca 1022/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit dem Beschluss vom 27.05.2009 - 8 Ca 1022/09 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren die Prozesskostenhilfe und setzte gleichzeitig (gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die vom Kläger zu zahlenden Monatsraten auf jeweils 15,00 EUR fest.
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