LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.03.2010
3 Ta 36/10
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1022/09

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 36/10

DRsp Nr. 2010/6802

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.10.2009 - 8 Ca 1022/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Mit dem Beschluss vom 27.05.2009 - 8 Ca 1022/09 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren die Prozesskostenhilfe und setzte gleichzeitig (gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die vom Kläger zu zahlenden Monatsraten auf jeweils 15,00 EUR fest.